Montag, 4. März 2013

Der schwarze Peter!

Liebe Leserinnen und Leser, 

laut der Rahmenverträge mit den Kostenträgern sind die Pflegeeinrichtungen in der Pflicht, die Deckung des Pflegebedarfs der Klienten sicherzustellen. Leider wird die Bedarfsermittlung im Rahmen der Aufnahmegespräche oft vernachlässigt. Die Ermittlung des Versorgungsumfangs wird (zu) oft allein an den Vorstellungen der Klienten bzw. noch häufiger an denen der Angehörigen ausgerichtet: „Was können wir für Sie tun?“ Dabei stehen häufig die wirtschaftlichen Gegebenheiten im Vordergrund, nicht aber der reale Bedarf des Kunden. Dies erschwert eine systematische Bedarfsermittlung immens, so dass der wirkliche Gesamtbedarf häufig nicht richtig ermittelt wird. 

Aufgrund der Änderungen durch das Pflegeneuausrichtungs-Gesetz (PNG) dürfen zukünftig die Leistungen der häuslichen Betreuung erst erbracht werden, wenn die grundpflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt ist. Aber wie soll nun die Bedarfsdeckung sichergestellt werden, wenn ich den genauen Bedarf gar nicht kenne?

Machen Sie aus der Not eine Tugend. Ermitteln Sie immer anhand einer sehr kleinschrittigen Beschreibung des Tages-/ Wochenablaufs der Kunden den genauen Bedarf. Die so ermittelten Bedarfe (überführt in Leistungen des Pflegedienstes – unter Berücksichtigung von Privatleistungen!) dienen nun als Grundlage zur Ermittlung des Versorgungsumfangs. Durch die Verteilung der ermittelten Bedarfe auf den Pflegedienst und auf Dritte (Angehörige, weitere privat pflegende Personen oder andere Serviceanbieter, wie z.B. ein Getränkelieferant) können Sie nun nachweisen, dass Sie für die Deckung des gesamten Bedarfs Sorge getragen haben. Natürlich muss diese Aufteilung in einem Formular fixiert werden. 

Ein weiterer charmanter Nebeneffekt ist, dass Sie bei der Auftragserstellung den Bedarf in den Vordergrund und die wirtschaftlichen Aspekte etwas in den Hintergrund rücken. Dies führt letztlich oft zu größeren Versorgungsumfängen durch den Pflegedienst, ergo einer besseren Ausschöpfung der Budgets und somit zu höheren Umsätzen.


Herzliche Grüße

Thomas Grebe


Dienstag, 29. Januar 2013

Abwarten?

Liebe  Leserinnen und Leser,

immer wieder hören wir bei unseren Beratungseinsätzen in ambulanten Pflegeeinrichtungen, dass im Moment noch abgewartet werden muss, wie mit dem Pflegeneuausrichtungs-Gesetz (PNG) umgegangen werden soll. In Bezug auf die Umsetzung der Vergütung nach Zeit (§ 89 SGB XI im Rahmen des PNG) stimmt dies teilweise. Es ist absolut ratsam, nicht voreilig ein Angebot der Kostenträger zu den Vergütungssätzen anzunehmen (leider erfolgte ja bereits ein Abschluss in Bremen…). Hier muss gut vorbereitet ein Stundensatz verhandelt werden, der in keinem Fall unterhalb der eigenen vollkostendeckenden Stundensätze liegen darf! Und solange keine Stundensätze vereinbart wurden, können dementsprechend die Leistungen auch nicht nach dieser Vergütungsvariante angeboten werden. Somit bleibt hier vorerst alles beim Alten. Aus diesem Grunde können auch noch keine Leistungen der häuslichen Betreuung angeboten werden.

Oft wird dabei aber leider vergessen, dass die Leistungsverbesserungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, also die höheren Budgets der Pflegeversicherungen, bereits seit dem 01.01.2013 zur Verfügung stehen und nur darauf warten, ausgeschöpft zu werden. Hier ist die abwartende Haltung fehl am Platz. Im Gegenteil, man muss die Zeit nutzen und vorausdenken, ansprechende Angebotspakete schnüren und vermarkten.

Prüfen Sie, welche Ihrer Bestandskunden schon jetzt Anspruch auf die höheren Budgets haben. Ermitteln Sie zusätzlich diejenigen, die einen Anspruch haben könnten, ihn aber noch nicht bescheinigt bekommen haben. Gehen Sie proaktiv auf diese Kunden zu, und führen Sie Beratungsgespräche bezüglich einer besseren Entlastung der pflegenden Angehörigen. Nutzen Sie die Umsatzsteigerungspotenziale jetzt!

Herzliche Grüße

Thomas Grebe